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Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

  • Eine Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt möglich
  • bedarf aber immer der Zustimmung der Mutter
  • unwirksam, solange noch die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht
  • zur Vaterschaftsanerkennung ist eine öffentliche Beurkundung nötig (Standesamt, Amtsgericht, Jugendamt, Notar)
  • kann von dem betroffenen Mann widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
  • Wirksamkeit durch die persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bei der Behörde.

Der vermeintliche Vater eines «Kuckuckskindes» kann eine Rückerstattung des gezahlten Unterhalts erst verlangen, wenn der tatsächliche Erzeuger gefunden und dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Mit diesem am 9. Mai 2007 bekannt gegebenen Urteil wies das Oberlandesgericht in Hamm die Berufung eines Mannes ab. Zur Begründung erklärte das Gericht, dass der Kläger den wirklichen Vater des Kindes erst in Anspruch nehmen könne, wenn dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden sei (Az.: 11 UF 210/06). Im konkreten Fall ist der vermutliche leibliche Vater zwar bekannt, seine Vaterschaft aber noch nicht gerichtlich dokumentiert. Zuvor hatte bereits das Amtsgericht Warendorf eine Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abgewiesen. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts führte aus, das gerichtliche Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung könnten nur die Mutter oder das volljährige Kind sowie der biologische Vater selbst beantragen.

Heimliche Vaterschaftschaftstests können vor Gericht weiterhin nicht verwendet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Dem Urteil nach muss der Gesetzgeber Vätern allerdings einen einfachen Weg eröffnen, Zweifel an der biologischen Abstammung ihres Nachwuchses durch einen legalen Gentest zu überprüfen. Denn das Recht von Kind und Mutter, Gendaten nicht preiszugeben, sei grundsätzlich weniger schützenswert als der Anspruch des angeblichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung, urteilten die Karlsruher Richter. Bis zum 31. März 2008 muss ein entsprechendes Gesetz erlassen werden. Das Bundesjustizministerium sieht sich durch das Urteil bestätigt. (Az: 1 BvR 421/05 vom 13. Februar 2007)

Bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung sind Untersuchungen des genetischen Materials von Kindern zur Klärung der Abstammung aber nach wie vor nicht vor Gericht verwertbar, wenn sie heimlich vorgenommen werden. Der Erste Senat wies damit im Ergebnis die Verfassungsbeschwerde eines Mannes ab, der ohne Zustimmung der Mutter ein Kaugummi der zwölfjährigen Tochter seiner Ex-Partnerin im Labor hatte untersuchen lassen. Als der Test ihn zu 100 Prozent als biologischen Vater ausschloss, zog er vor Gericht - ohne Erfolg: Der Bundesgerichtshof lehnte vor zwei Jahren die Verwertung heimlicher Tests im Verfahren um die Anfechtung der Vaterschaft ab. Nach dem Urteil der Verfassungsrichter zeigte er sich «froh, dass sich nun gesetzlich etwas tut».

Die Karlsruher Richter mahnen nun ein gesetzliches Verfahren an, das auf die Überprüfung der biologischen Abstammung beschränkt ist. Bloße Zweifel des Mannes, der rechtlich als Vater gilt, sollen dafür ausreichen. Bisher müssen Männer «konkrete Umstände» benennen, die gegen ihre Rolle als Erzeuger sprechen. Außerdem können sie nur die Vaterschaft komplett anfechten - mit der Folge, dass sie jegliche rechtliche Beziehung zum Kind verlieren.

Nach den Worten der Richter sollen Väter mit dem neuen Feststellungsverfahren Zweifel ausräumen, zugleich aber juristischer «Vater» bleiben können, wenn sie dies wollen. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD), die eine gesetzliche Regelung der Vaterschaftstests plant, hatte in der mündlichen Verhandlung im November in Karlsruhe einen entsprechenden Vorschlag in die Diskussion gebracht, weil sich der Vater dann nicht gleich komplett von dem Kind lossagen müsste. Untersuchungen hätten ergeben, dass bei Abstammungstests vier von fünf mutmaßlichen Vätern auch tatsächlich als Erzeuger ermittelt würden.

Zugleich hatte sich Zypries für ein Verbot heimlicher Tests ausgesprochen - wofür sie nun aus Karlsruhe Rückenwind bekommen hat. Nach den Worten des Ersten Senats verpflichtet das Recht auf «informationelle Selbstbestimmung» - also der Datenschutz - den Staat, «dem Einzelnen Schutz davor zu bieten, dass private Dritte ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung Zugriff auf die seine Individualität kennzeichnenden Daten nehmen». Es gebe keine «notwehrähnliche Situation», die dem Vater den Griff zum heimlichen Test erlaube, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung.

 

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