Suche:

A | B | C | D | E | FG | H | IJ | K | L | M | N | O | PQ | R | S | T | U | V | W | Z


Unfallflucht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Folgende Situation passiert immer wieder im Straßenverkehr: Man parkt sein Auto, kommt nach einiger Zeit zurück, und in der Tür ist eine Beule oder ein Kratzer. Der Verursacher ist verschwunden und auch Zeugen sind nicht zugegen gewesen. Auch ein Zettel am Fahrzeug mit einer Nachricht des Täters fehlt.  Was ist also zu tun, wenn einem folgende Situation passiert ist bzw. was ist zu tun, wenn man ein parkendes Fahrzeug touchiert hat und keine Unfallflucht begehen will?

Im Falle, dass man ein parkendes Fahrzeug touchiert hat, ist man gesetzlich verpflichtet, am Unfallort zu bleiben, bis die Personalien und die Unfallbeteiligung festgestellt sind.

§ 142 StGB sagt dazu folgendes:

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Wer mit Wissen der Unfallbeteiligten z.B. zu einem Streckentelefon eilt, um Hilfe zu holen, entfernt sich nicht vom Unfallort. Falls er aber danach nicht zum Unfallort zurückkehrt, begeht er Unfallflucht.  Wer ohne Wissen der Beteiligten davongeht, um Hilfe zu holen, entfernt sich zwar vom Unfallort, jedoch tut er dies in berechtigter Weise. Die notwendigen Feststellung muss er nachträglich ermöglichen.

Eine Wartefrist gibt es im Gesetz und in der Rechtsprechung nicht. Sie richtet sich nach den Umständen und der Schwere des Schadens, den sog. „Umständen des Einzelfalls“. So reicht z.B. in der Nacht, in einer verlassenen Gegend und bei einem kleinen Schaden eine kurze Wartefrist aus. In der Stadt wird grundsätzlich eine längere Wartefrist veranschlagt, da dort eher mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen gerechnet werden kann.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die Wartefrist eingehalten haben und sich vom Unfallort entfernen wollen, dann reicht das Hinterlassen von Zetteln, Visitenkarten, Schuldanerkenntnissen am Auto in keinem Fall aus. Sie sollten den Unfall einer nahegelegenen Polizeidienststelle melden bzw. selbst die Polizei anrufen.

Hinweis: Begeht man Unfallflucht, muss die Haftpflichtversicherung nicht oder nur teilweise für den Schaden aufkommen. Im Falle eines Unfalls ist man verpflichtet, alles zu tun, um das Geschehen ordnungsgemäß aufzuklären. Im Falle der Unfallflucht kann die Unfallbeteiligung nicht mehr genaue festgestellt werden. Der Versicherung gegenüber begeht man dann eine sog. Obliegenheitsverletzung.

 

<< Zurück zur Übersicht Rechtslexikon

Alle wichtigen Vorlagen, Musterverträge und Arbeitshilfen

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Arbeitsrecht Ratgeber

In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.

Zum Arbeitsrecht Ratgeber >>

In unserem Mietrecht Lexikon finden Sie die wichtigsten Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Mietrecht.

Zum Mietrecht Lexikon >>