Rechtslexikon U
Umgangsrecht
Mit dem Begriff Umgangsrecht bezeichnet man das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil oder einem gesetzlich vorgesehenen Dritten zusteht.
Es beinhaltet nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil, nicht aber ein Informationsrecht des Umgangsberechtigten gegenüber Lehrern, Ärzten etc. des Kindes.
Die dem Berechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Kosten, sind von ihm zu tragen und auch nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Umgangsrechtsentscheidung erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch eine Zwangsgeldfestsetzung, nicht durch eine zwangsweise durchgesetzte Übergabe des Kindes.
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