Rechtslexikon S
Streitwert
Man unterscheidet zwischen dem Gebührenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert und Rechtsmittelstreitwert. Die Höhe des Streitwertes wird nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt. Bei Zahlungsklagen ist der Streitwert gleich dem eingeklagten Geldbetrag.
Die Gebühren der Gerichte sowie Rechtsanwälte liegen dem Gebührenstreitwert zugrunde. Die Höhe ist abhängig von dem Geldwert des Streitgegenstandes. In einer Tabelle ist jedem Streitwertbereich eine feste Gebühr zugeordnet. Je nach Arbeitsaufwand der Gerichte und Rechtsanwälte können auch mehrere Gebühren anfallen.
Der Zuständigkeitsstreitwert entscheidet über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts. So sind regelmäßig die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 5.000 € zuständig (§ 23 I Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG).
Als Rechtsmittelstreitwert bezeichnet man den Wert, der mindestens erreicht werden muss, damit ein Rechtsmittel (z.B. Berufung und Revision) zulässig ist. Dies ist bei einem Streitwert von 600 € der Fall (§ 511 Zivilprozessordnung – ZPO). Das Gericht kann die Sache jedoch auch unabhängig vom Wert zur Berufung zulassen. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 542 f. ZPO und ist seit 2001 unabhängig vom Streitwert.
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