Rechtslexikon R
Rechtsfertigungsgründe im Zivilrecht
Gewisse Tatbestände im Zivilrecht durch unerlaubte Handlungen erlangen erst dann Wirkung, wenn ihnen die Widerrechtlichkeit einer Handlung vorausgegangen ist.
So gilt die Handlung als widerrechtlich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Rechtsgut verletzt wurde. So führt der Erfolg der Verletzung automatisch zur Rechtswidrigkeit der Handlung.
Liegen hier nun Rechtfertigungsgründe vor, so ist die Rechtswidrigkeit der Handlung aufgehoben und der Anspruch entfällt.
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