Rechtslexikon P
Parteifähigkeit
Als Parteifähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit als Kläger oder Beklagter aufzutreten. Da die Parteifähigkeit eine Prozessvoraussetzung darstellt, muss diese spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung aufgewiesen sein.
Als parteifähig auf Grund der Rechtsfähigkeit gelten hier alle natürlichen sowie juristischen Personen (privates und öffentliches Recht), OHG's, KG's, Partnerschaftsgesellschaften und politische Parteien. Ist ein Verein nicht rechtsfähig, so kann er nur verklagt werden und selber nicht klagen (passive Parteifähigkeit).
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