Rechtslexikon G
Öffentliche Gefahr
Wird bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechnet, so liegt eine öffentliche Gefahr vor.
Diese Gefahr kann von dem Verhalten einer Person oder dem Zustand einer Sache abhängen. Hier gibt es neben der bereits eingetretenen Gefahr verschiedene Formen der öffentlichen Gefahr:
Gefahr ist im Verzug, wenn der Schadenseintritt so nahe liegt, dass nicht mehr auf das Eingreifen der öffentlichen Behörde gewartet werden kann. Hier wird die Polizei hinzugezogen.
Bei latenter Gefahr braucht es das Hinzutreten weiterer Wirkungen um zur konkreten öffentlichen Gefahr werden zu können.
Gegenwärtige Gefahr besteht, wenn das schädigende Ereignis in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Bei konkreter Gefahr besteht eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden eintritt
Gemeine Gefahr bedeutet die Gefährdung von einer unbestimmten Anzahl von Personen
Um diese Gefahren abzuwehren, müssen Polizei- und Ordnungsbehörden eingesetzt werden. Die Ermächtigungsgrundlagen hierfür sind in den Sicherheitsgesetzen (Polizei- und Ordnungsgesetze) der einzelnen Länder festgelegt.
Bei Scheingefahr, Anscheinsgefahr sowie bei bloßem Gefahrenverdacht besteht hingegen keine öffentliche Gefahr.
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