Rechtslexikon N
Nachstellungen
Zum Schutz der verletzten Person greift das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen. So wird das Gesetz angewendet, wenn eine Person den Körper, die Freiheit oder die Gesundheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat. Dasselbe gilt für Drohungen dieser Verletzungen und wenn eine Person bei einer anderen eingebrochen ist. Ebenfalls greift das Gesetz bei der Nachstellung von Personen oder wenn eine Person eine andere unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt. Wird dieses Gesetz aufgrund einer der genannten Punkte angewendet, so können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Verbot des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung.
- Verbot der Kontaktaufnahme zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
- Verbot des Aufsuchens bestimmter Orte, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält.
- Verbot des Betretens der Wohnung der verletzten Person.
- Verbot des Herbeiführens von Zusammentreffen mit der verletzten Person.
Werden diese vollstreckbaren Anordnungen verletzt, so kann die Person mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.
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