Rechtslexikon N
Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist ein Sonderfall der Nachlasspflegschaft. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§§ 1975 Alternative 1, 1976 bis 1979 und 1981 bis 1989 BGB).
Der Erbe haftet generell persönlich und mit seinem Privatvermögen für den Nachlass. Durch die Nachlassverwaltung kann der Erbe nun seine Haftung auf den Nachlass einschränken. Unabhängig davon kann das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter anordnen, wenn der Erbe einen dementsprechenden Antrag stellt oder der Nachlassgläubiger durch den Erben in seinem Anteil gefährdet ist. Wird die Nachlassverwaltung nun angeordnet, so wird der Nachlass und das Privbatvermögen des Erben rückwirkend getrennt.
Auch gelten die von der Nachlassverwaltung erfolgte Nachrechnung als nicht erfolgt. Weiter bekommt der Nachlassverwalter die komplette Befugnis über den Nachlass übertragen. Nachdem das Vermögen sichergestellt wurde werden zunächst die Gläubiger befriedigt. Der zurückbleibende Überschuss wird dem Erben herausgegeben, welcher dem Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung zahlt.
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