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Nachlassverbindlichkeiten

Die Schulden die man bei einem Erbe übernimmt nennt man auch Nachlassverbindlichkeiten (geregelt in §§ 1967 bis 1969 BGB).

Für diese haftet der Erbe generell persönlich und mit seinem Privatvermögen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nun alle von Dritten geltend gemachten Forderungen. Hierbei unterscheidet man zwischen Erblasserschulden (noch während der Lebzeit eingegangene Verbindlichkeiten wie Mieten) und Erbfallschulden / Erbschaftsschulden (Verbindlichkeiten aus dem Erbfall wie Pflichtteilsansprüche). Ebenfalls gehören die Erbschaftsverwaltungsschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten. Diese entstehen durch die Abwicklung des Nachlasses und beinhalten Kosten wie für die Testamentseröffnung oder die Nachlasspflegschaft. 

 

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Berlin (dpa/tmn) - Das Geld ist knapp, trotzdem Vorsicht: Verbraucherberater warnen Anleger davor, wegen der weltweiten Finanzkrise bestehende Lebensv

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