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Nacherfüllung

Als Nacherfüllung gilt der primäre Gewährleistungsanspruch aus einem Werk- und Kaufvertrag. Beinhaltet der Vertragsgegenstand einen Sach- oder Rechtsmangel, so hat der Käufer Anspruch auf eine Nacherfüllung. So hat der Verkäufer den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Sache nach zu senden. Dieses muss der Verkäufer unabhängig von der Verschuldung des Mangels tun. Eventuelle Kosten sind vom ihm zu tragen.

Er kann diese Nacherfüllung jedoch bei unverhältnismäßigen Kosten verweigern. Möchte der Käufer eine mangelfreie Ersatzsache geliefert bekommen, so hat der Verkäufer das Recht auf die Herausgabe der mangelhaften Sache. Handelt es sich um ein mangelhaftes Unikat, so beschränkt sich die Nacherfüllung auf eine Nachbesserung der Sache. Ist diese Erfolglos, so kann der Käufer sich zwischen einer Minderung, einem Rücktritt, einen Aufwendungsersatz oder einem Schadensersatz entscheiden. 

 

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Berlin (dpa/tmn) - Das Geld ist knapp, trotzdem Vorsicht: Verbraucherberater warnen Anleger davor, wegen der weltweiten Finanzkrise bestehende Lebensv

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