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Nacherbe

Der Nacherbe ist die Person, die Erbe wird, nachdem zuerst eine andere Person berücksichtigt wurde. So kann der Inhaber des Testament über die Erbfolge entscheiden und verfügen, wer das Erbe nach dem Tod des Vorerben erhält.

Die Vor- und Nacherben können nicht gleichzeitig als Erbengemeinschaft fungieren, sie werden treten das Erbe in einer vorher bestimmten Reihenfolge an. Im Gegensatz hierzu können allerdings mehrere zeitgleiche Nacherben (Mitnacherben) bestimmt werden, welche daraufhin eine Erbengemeinschaft bilden. Der Vorerbe ist nun dazu verpflichtet, das Erbe ordentlich und sorgsam zu verwalten, damit es später an den Nacherben abgetreten werden kann. Verstirbt dieser, so gilt allein die Erbfolge des Erblassers, nicht die des Vorerben.

Welche weiteren Möglichkeiten und Wirkungen sich für Vor- und Nacherben ergeben, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen ( §§ 2100 bis 2146 BGB).  

 

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