Rechtslexikon M
Mangelfallberechnung
Die Mangelfallberechnung gehört zur Unterhaltsberechnung.
Kommt der Unterhaltsschuldner an sein Existenzminimum, so muss er zunächst die Bedürfnisse der Unterhaltsgläubiger erfüllen, welche auf derselben Stufe stehen. Existiert danach ein Überschuss, so wird das Geld auf die danach folgenden Rangstufen der Mangelfallberechnung verteilt.
Die Rangstufen sind:
1. Stufe: Der in zeitlicher Reihenfolge geschiedene Ehepartner mit allen minderjährigen Kindern
2. Stufe: Der aktuelle Ehegatte
3. Stufe: Die bereits volljährigen Kinder und/oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes
Zuerst muss also der Unterhaltsbedarf der Bedürftigen berechnet werden. Daraufhin folgt das Feststellen der zu verteilende Masse (bereinigtes Nettoeinkommen minus des Selbstbehalts). Daraufhin folgt das Berechnen der Verteilerquote. Hier teilt man die verteilbare Masse durch den gesamten Unterhaltsbedarf und multipliziert dies mit dem Faktor 100.
Nun multipliziert man den eigentlich Unterhaltsanspruch des Einzelnen mit dem errechneten Prozentsatz und erhält den tatsächlich dem Bedürftigen zustehenden Betrag.
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