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Maklervertrag

Der erfolgsbezogene Vertrag regelt den Anspruch eines Maklers auf seine Vergütung. Makler haben erst dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn sie eine Leistung erbracht haben.

Im Gegensatz zu einem normalen Arbeitsvertrag ist der Makler jedoch nicht zu Aktivitäten verpflichtet. Erbringt er keine Leistung, so hat er allenfalls keinen Anspruch auf Vergütung. Um einen Vergütungsanspruch geltend zu machen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Maklertätigkeit muss bestehen, welche durch einen Vertrag besiegelt ist
  • ein Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) muss geschlossen sein
  • Ursächlichkeit zwischen Abschluss der Hauptvertrages und der Maklertätigkeit, d. h., dass der Kunde vom Objekt durch den Makler erfahren haben muss

 

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Aktuelles

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

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Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen V

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Neuer Bußgeldkatalog

Seit dem 1. Februar 2009 sind die Bußgelder für Raser, Drängler und Fahrten unter Alkohol und Drogen deutlich angehoben worden.

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Neues aus der Welt des Unterhaltsrechts

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Stichwörter: Unterhaltsrecht

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Lebensversicherungen nicht vorzeitig kündigen

Berlin (dpa/tmn) - Das Geld ist knapp, trotzdem Vorsicht: Verbraucherberater warnen Anleger davor, wegen der weltweiten Finanzkrise bestehende Lebensv

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