Rechtslexikon M
Maklervertrag
Der erfolgsbezogene Vertrag regelt den Anspruch eines Maklers auf seine Vergütung. Makler haben erst dann einen Anspruch auf Vergütung, wenn sie eine Leistung erbracht haben.
Im Gegensatz zu einem normalen Arbeitsvertrag ist der Makler jedoch nicht zu Aktivitäten verpflichtet. Erbringt er keine Leistung, so hat er allenfalls keinen Anspruch auf Vergütung. Um einen Vergütungsanspruch geltend zu machen müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Maklertätigkeit muss bestehen, welche durch einen Vertrag besiegelt ist
- ein Hauptvertrag (Kauf- oder Mietvertrag) muss geschlossen sein
- Ursächlichkeit zwischen Abschluss der Hauptvertrages und der Maklertätigkeit, d. h., dass der Kunde vom Objekt durch den Makler erfahren haben muss
Aktuelles
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