Rechtslexikon L
Lebenspartnerschaft
Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) können sich seit dem 1. August 2001 auch gleichgeschlechtliche Paare rechtlich als Lebensgemeinschaft eintragen lassen. Oft wird die eingetragene Lebenspartnerschaft auch als „Homo-Ehe“ bezeichnet. Wie auch für die Ehe zwischen zwei Ehegatten gelten für Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten:
- gegenseitige Fürsorgepflicht (§ 2 LPartG)
- Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt (§ 5 LPartG, §§ 1360a, 1360b BGB)
- Zeugnisverweigerungsrecht des Lebenspartners (§ 11 LPartG)
- gemeinsamer Nachname (§ 3 Absatz 1 Satz 1 LPartG)
- Nachzugs- und Einbürgerungsrecht von ausländischen Lebenspartnern
- Haftungsbeschränkung auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 4 LPartG)
- erbrechtliche Behandlung der Partner wie Ehegatten (§ 10 LPartG)
- Eintrittsrecht des überlebenden Lebenspartners in einen Mietvertrag, der auf den verstorbenen Lebenspartner abgeschlossen war
- widerlegbare Eigentumsvermutung des Besitzers (§ 8 LPartG)
Seit Beginn 2005 gelten weitere Regelungen, die zu einer rechtlichen Gleichstellung der Ehe beitragen. So leben Lebenspartner ebenfalls automatisch im Güterstand der Zuwinngemeinschaft. Im Falle einer Trennung hat der Lebenspartner weitestgehend dieselben Trennungsansprüche wie ein Ehegatte
Die Verlobung zweier Lebenspartner ist rechtlich genauso wirksam wie die von heterosexuellen Paaren.
Der Lebenspartner wird im Falle eines Todes des Partners nach den Regelungen der Hinterbliebenenversorgung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung versorgt. So steht ihm die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls eine Witwenrente.
Durch das Verfahren der sog. Stiefkindadoption können Lebenspartner die leiblichen Kinder des Lebenspartner adoptieren. Hier müssen die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts beachtet werden.
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