Rechtslexikon L
Landgericht (LG)
Das Landgericht ist das Gericht, bei dem Straf- und Zivilkammern auf Landesebene gebildet werden. Es liegt als Instanz unter dem Oberlandesgericht, steht allerdings über dem Amtsgericht. Wofür das Landgericht genau zuständig ist, steht im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 71 bis 74c GVG). Für das Zivilrecht ist folgendes geregelt: Liegt ein Streitwert über 5.000€ und liegt keine besondere Zuständigkeit für ein Amtsgericht vor, so ist das Landgericht als Erstinstanz hierfür zuständig.
Wenn eine Berufung gegen die Urteile eines Amtsgerichts vorliegen, so ist das Landgericht als zweite Instanz hierfür zuständig. Ausnahmen sind Familien- und Kindschaftssachen. Für das Strafrecht ist folgendes geregelt: Insofern das Oberlandesgericht sich nicht den Delikten annimmt, so wird das Landgericht in Erstinstanz als große Strafkammer zuständig. Dieses ist der Fall, wenn besonders schwere Delikte vorliegen und eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist. Wird eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt, so wird das Landgericht als zweite Instanz tätig. Kleine Strafkammern werden mit einem Berufsrichter (Vorsitzender) und zwei Schöffen belegt. In diesen Kammern gibt es nur zusätzlich weitere Richter (§ 76 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3 GVG).
Die großen Kammern sind mit zwei Richtern und zwei Schöffen belegt. Sind drei Richter vorhanden, so spricht man auch vom Schwurgericht (§ 76 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, Absatz 2 GVG).
Zusätzlich zu den großen und kleinen Kammern gibt es auch besondere Strafkammern. Diese können sein:
- Wirtschaftskammern (§ 74c GVG)
- Staatsschutzkammern (§ 74a GVG)
- Strafvollstreckungskammern (§§ 78a bis 78b GVG)
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