Rechtslexikon K
Kaufmann
Als Kaufmann gilt jeder Betreiber eines Handelsgewerbes. Im Gegensatz zu Nichtkaufleuten, für die nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gilt, gelten für Kaufleute auch die Rechte und Pflichten des Handelsgesetzbuches (HGB). Bei Kaufleuten unterscheidet man im Gesetz zwischen folgenden Formen:
- Formkaufmann (§ 6 HGB)
- Juristische Personen und Handelsgesellschaften
- Istkaufmann / Vollkaufmann (§ 1 HGB)
Gewerbetreibender, dessen Gewerbe nach Umfang und Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Hat er einen solchen, so ist er gezwungenermaßen Kaufmann, unabhängig von einem Eintrag im Handelsregister
Kannkaufmann / Optionskaufmann (§§ 2, 105 Absatz 2 HGB): Diese Form von Kaufmann betreibt ein Kleingewerbe ,welches eine in kaufmännischer Form eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Scheinkaufmann / Fiktivkaufmann (§ 5 HGB): Diese Person ist zwar im Handelsregister eingetragen und dementsprechend zu behandeln, betreibt aber kein Gewerbe.
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