Rechtslexikon K
Kauf auf Probe
Durch § 454 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist dem Käufer die Möglichkeit des Kaufs auf Probe gegeben. So ist der Verkäufer nach § 454 Absatz 2 des BGB verpflichtet dem Käufer zu gestatten den Kaufgegenstand zu untersuchen. Der Käufer kann nun innerhalb der durch den Kaufvertrag vereinbarten Frist entscheiden, ob er den Kaufvertrag annimmt oder ihm ablehnt.
Den Kauf auf Probe unterscheidet man allerdings vom Kauf nach Probe. Bei diesem handelt es sich um einen zwingenden Kaufvertrag. Zunächst bekommt der Käufer eine Probe oder ein Muster des Kaufgegenstandes. Daraufhin erst entscheidet er sich für die Bestellung des Kaufgegenstandes, wobei die Beschaffung der Probe maßgeblich für die Beschaffenheit der daraufhin folgenden Lieferung ist.
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