Rechtslexikon K
Kartellverbot
Durch das Kartellverbot werden lose oder vertragliche Zusammenschlüsse von Unternehmen derselben wirtschaftlichen Stufe (horizontaler Wettbewerb) unterbunden. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können einige Kartelle allerdings vom Kartellverbot freigeschaltet werden. Hier unterscheidet man bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen zwischen:
Widerspruchskartelle: Durch einen ordentlich angemeldeten Widerspruch beim Kartellamt kann ein Kartell zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behörde nicht innerhalb der Dreimonatspflicht widerspricht. Zu den Widerspruchskartellen zählen neben Konditionskartellen (§ 2 Absatz 2 GWB) noch Normen- und Typenkartelle (§ 2 Absatz 1 GWB) und Mittelstandskartelle (§ 4 GWB).
Vom Gesetz her freigestellte Kartelle: Hier ausschließlich Einkaufskooperationen (§ 4 Absatz 2 GWB) Erlaubniskartelle: Diese werden erst auf Antrag durch eine Verfügung der zuständigen Kartellbehörde freigestellt. Hierzu zählen neben Strukturkrisenkratellen (§ 6 GWB) noch Rationalisierungskartelle (§ 5 GWB) und sonstige Kartelle im Sinne von § 7 GWB und Gemeinwohlkartelle (Ministererlaubnis, § 8 GWB)
Unternehmen sowie Vereinigungen von Unternehmen können durch das Kartellamt gezwungen werden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
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