Rechtslexikon K
Kartell
Als Kartell gelten vertragliche sowie lose Zusammenschlüsse von Unternehmen mit dem Ziel ein wettbewerbseinschränkend wirkendes Vorgehens am Markt zu erzielen. Ob ein Kartell zulässig ist, ist in den Paragraphen 1 bis 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegt. Es handelt sich um ein Kartell, wenn bei einem Zusammenschluss folgende Kriterien gegeben sind:
- Die Unternehmen stehen aktuell oder potenziell miteinander im Wettbewerb, d.h. Sie sind auf der gleichen Wirtschaftsstufe tätig (horizontaler Wettbewerb).
- Die Unternehmen haben eine lose (gentleman agreement) oder vertragliche Vereinbarung.
- Die Vereinbarung beinhaltet eine abgestimmte Verhaltensweise am Markt.
- Diese Vereinbarung bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung.
Ausnahmen für solche Zusammenschlüsse sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.
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