Rechtslexikon J
Jugendgerichtsgesetz
Jugendliche und Heranwachsende genießen besondere Schutzrechte durch das allgemeine Straf- und Prozessrecht sowie nach dem Jugengerichtsgesetz. Dieses ist vom Erziehungsgedanken geprägt und beinhaltet verschiedene Zuchtmittel sowie Erziehungsmaßregeln.
So gelten Personen als jugendlich, wenn sie zum Zeitpunkt der Straftat zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Als Heranwachsender gilt, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt war.
Bei jugendlichen Personen wird stets das Jugendstrafrecht angewendet.
Bei Heranwachsenden wird individuell entschieden, nach welchem Strafrecht der Täter zu verurteilen ist. Dies ist abhängig vom Reifegrad und Entwicklung (sittliche sowie geistliche) das Täters.
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