Rechtslexikon J
Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden können durch eine Interessenvertretung im Betriebsrat wahrgenommen werden.
Hierfür muss der Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, welche sich entweder in der Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei der Wahl der Vertretung im Betriebsrat ist darauf zu achten, dass die Vertreter das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Anzahl der Vertreter richtet sich nun nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden die im Betrieb beschäftigt sind.
Die Jugend- und Auszubildendenvertreter sollen nun die bestehenden Vorschriften im Betrieb zu Gunsten der Jugendlichen / Auszubildenden beaufsichtigen und als Sprachrohr funktionieren.
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