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Insolvenz

Insolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit oder den früheren Konkurs.

Wird eine Person bei bestehender Forderung zahlungsunfähig, so kann auf Antrag des Schuldners oder des/der Gläubiger ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Bei diesem wird nun überprüft, wie hoch das verbleibende Vermögen des Schuldners ist und auf welchem Weg der Gläubiger sein Forderung erhalten kann.

Bei der Insolvenz von Privathaushalten und ehemaligen Kleinunternehmern wird das Verbraucherinsolvenzverfahren angewendet. Diese weisen eine ähnliche Verschuldungsstruktur auf wie Verbraucher und werde in drei Stufen behandelt.

Zuerst wird ein außergerichtlicher Einigungsversuch noch vor der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens versucht. Schlägt dieser fehl, so kommt es zu einem Schuldenbereinigungsverfahren mit Hilfe eines Gerichtes. Hierbei ist die Grundlage ein Schuldenbereinigungsplan. Als dritte Stufe wird nun ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren angewendet, bei dem mit einer eventuellen Restschuldbefreiung gerechnet werden kann.

Hat ein Selbstständiger weniger als 20 Gläubiger, so gelten seine Vermögensverhältnisse als überschaubar. Bestehen gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, so lässt sich auch auf ihn das Verbraucherinsolvenzverfahren anwenden.

Das Regelinsolvenzverfahren hingegen wird nur auf Antrag eröffnet. Dieser kann auch formlos gestellt werden und beide Parteien sind antragsberechtigt.

Stellt der Gläubiger einen Insolvenzantrag, so ist dieser nur zulässig, wenn er seinen Eröffnungsgrund und die Forderung glaubhaft macht und er ein rechtlich öffentliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.

Soll ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden, so muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Als Insolvenzgrund gelten Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit sowie drohende Zahlungsunfähigkeit.

Diesen Insolvenzantrag prüft das dafür zuständige Insolvenzgericht und kann den Antrag mangels eine die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögensmasse oder mangels Vorliegen eines Insolvenzgrundes.

 

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