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Haftungsbeschränkungen

Bei der Haftungsbeschränkung wird die gesetzliche Verschuldungshaftung ausgeschlossen. Hier drunter fällt neben jede Form von Fahrlässigkeit auch die Begrenzung der Haftung einer anderen Person.

Neben den gesetzlichen Haftungsbestimmungen (der Schuldner haftet deliktisch und vertraglich für jegliche Form von Fahrlässigkeit und Vorsatz) gibt es teilweise Veränderungen des Verschuldungsmaßstabes. So wird nicht grundsätzlich jede Fahrlässigkeit mit einer Haftung begründet.

Hier unterscheidet man nun zwischen vertraglichen und gesetzlichen Haftungsbeschränkungen.

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen sind Regelungen, die festlegen, dass der Schuldner generell für den Schaden haftet den er verursacht hat. Dies hat er, sobald jegliche Form von Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt (§§ 276 Absatz 1 Satz 1, 823 Absatz 1 BGB).

In verschiedenen Fällen wird die Haftung des Schuldners jedoch durch das Gesetz beschränkt. Dies tut man zur sachgerechten Behandlung, wenn zwischen den Parteien ein Näheverhältnis besteht.

Allein für die Verletzung eigenüblicher Sorgfalt haften:

  • Ehegatten gegenüber dem anderen Gatten (§ 1359 BGB)
  • Vorerben (§ 2131 BGB)
  • Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1664 BGB)
  • Gesellschafter bei Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (§ 708 BGB)
  • Unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB)
  • Haftungspreviligiert auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind:
  • Schenker (§ 521 BGB)
  • Gesellschafter bei Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (§ 708 BGB)
  • Verleiher (§ 599 BGB)
  • Geschäftsführer ohne Auftrag bei der Gefahrenabwehr (§ 680 BGB)
  • Schuldner (wenn der Gläubiger in Annahmeverzug ist) (§ 300 BGB)
  • Finder (§ 968 BGB)


Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkungen können bedeuten, dass der Schuldner nur bis zu einer gewissen Höhe haften oder nicht für jede Fahrlässigkeit haften muss. So kann man im Vertrag festlegen, dass die gesetzliche Haftung eingeschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen wird. Diese Vereinbarungen werden generell formlos getroffen. Da das Gesetz hier jedoch Grenzen setzt wird zwischen Verschuldungshaftung und Gefährdungshaftung unterschieden.

So haftet jeder für den Schaden, den er bei einem anderen verschuldet (Verschuldungshaftung). Dieses hat er getan, wenn er nach Vorsatz oder mit Fahrlässigkeit gehandelt hat (§§ 276 Absatz 1 Satz 1, 823 Absatz 1 BGB). Allerdings gilt, dass die Haftung für einen Vorsatz nicht im Voraus erlassen werden kann (§ 276 Absatz 3 BGB).

Auch müssen bei Haftungsbeschränkungen in den AGB's § 309 Nr. 7 und 8 des BGB beachtet werden. Wird hier nun die Haftung zu stark eingeschränkt, so gilt bei Nichtkaufleuten entgegen der vertraglichen Bestimmungen die Regelungen im BGB.

Es gibt jedoch Fälle, wo das Gesetz verschuldungsunabhängige Haftung vorsieht. Die Regelungen der Gefährdungshaftung können meist nur bis zu einer bestimmten Höhe oder sogar gar nicht umgangen werden.

Hier drunter fallen z. B. die Haftung eines Gastwirts für erwirtschaftete Sachen (§ 702a BGB) oder auch die Haftung des Kfz-Halters im Straßenverkehr. 

 

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