Rechtslexikon H
Haftung für Kinder
Hier haftet der zur Aufsicht über das Kind Verpflichtete für den Schaden, den das minderjährige Kind widerrechtlich verursacht hat.
So ist derjenige für den Ersatz des Schadens verpflichtet, der zur Führung einer aufsichtspflichtigen Person verpflichtet ist. Neben minderjährigen Kindern gilt diese Ersatzpflicht an Dritte auch für andere zu beaufsichtigende Personen wie z. B. körperlich oder geistig Behinderte (§ 832 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Kriterien für die Haftung für Kinder sind hier neben der konkreten Situation das Alter, der Charakter sowie die geistige Verfassung und Verständlichkeit des Kindes.
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