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Haftung des Arbeitnehmers

Unter gewissen Umständen haftet der Arbeitnehmer persönlich für einen Schaden, der während der Verrichtung seiner Arbeit entsteht.

Hier wird nach dem Grundsatz des Gesetzes für Vorsatz und jeglichen Grad der Fahrlässigkeit gehaftet.

Die Haftung des Arbeitnehmers wird in drei Fälle unterschieden: Der Schädigung des Arbeitgebers, anderer Arbeitnehmer und Dritter.

Bei der Schäddigung des Arbeitgebers durch eine fehler- und schuldhafte Arbeitsleistung ist seine Haftung allerdings beschränkt. Hier unterscheidet man nach dem Grad seines Verschuldens.

Verursacht der Arbeitnehmer allerdings Sachschäden bei anderen Arbeitnehmern oder schädigt er die Gesundheit von außer betrieblichen Personen, so haftet dieser voll.

Schädigt der Arbeitnehmer die Gesundheit seiner Kollegen, so haftet die gesetzliche Unfallversicherung.

Nutzt der Arbeitnehmer das Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes, so haftet er ausschließlich bei einer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schädigung.

 

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