Rechtslexikon G
Gefährdungshaftung
Wenn sich bei einem Verantwortlichen eine selbst verursachte Gefahr unabhängig vom Verschulden verwirklicht hat, spricht man von einer Gefährdungshaftung.
Im Gegensatz zu der Verschuldungshaftung (jede Haftung außerhalb einer vertraglichen Beziehung) ist in gewissen Ausnahmen auch ohne schuldhaftes Handeln ein Schadensersatzanspruch begründet. Dieses ist der Fall, wenn eine Person ein besonderes Risiko für Dritte geschaffen hat.
Dazu zählen neben dem Herstellen von Produkten auch das Halten von Kraftfahrzeugen oder das Halten von bestimmten Tieren.
So entsteht eine Schadensersatzpflicht, wenn sich das typische Risiko der Sache verwirklicht hat.
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