Rechtslexikon G
Gebühren / Gebührenstreitwert
Gebühren sind im Gegensatz zu Steuern öffentliche Abgaben für eine konkrete Leistung. Auch grenzen sich die Gebühren von den Beiträgen (z. B. Mitgliedschaften) ab, da sie erst bei tatsächlicher Nutzung entstehen (z. B. Einlassgebühren).
Gebühren können für Tätigkeiten der Justiz (Gerichtsgebühren) und der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) sowie bei Benutzung von öffentlichen Anlagen (Benutzungsgebühren) anfallen.
Ebenfalls gibt es verpflichtende Gebühren wie z. B. Gebühren für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz.
Die Behörden, die die Gebühren erheben müssen jedoch darauf achten, dass die Gebühr im angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung steht (Äqivalenzprinzip). Die Gebühren müssen sich auch am Verwaltungsaufwand berechnen (Kostendeckungsprinzip) und die bei der Gebührenbemessung muss ebenfalls die Leistungsfähigkeit des Schuldners durch die öffentliche Hand berücksichtigt werden.
Die Höhe der Gebühr wird nun durch den Gebührensatz geregelt, welche generell in Gebührenordnungen enthalten sind.
Der Gebührenstreitwert ist der Wert des Streitgegenstandes, wonach die Anwaltsgebühren sowie die Gerichtskosten berechnet werden. Deshalb nennt man ihn auch Kostenstreitwert (geregelt in §§ 39 bis 65 des Gerichtskostengesetzes).
Wird vor Gericht ein bezifferbarer Geldbetrag gefordert, so entspricht diese Forderung dem Gebührenstreitwert. Hierbei werden allerdings Nebenforderungen wie ein Zinsanspruch nicht berücksichtigt (§ 43 GKG).
Soweit keine Sonderregelungen für den Gebührenstreitwert greifen, sind er und der Zuständigkeitsstreitwert gleich hoch (§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG).
Für die Höhe des Gebührenstreitwerts sind zahlreiche Sonderregelungen des Gerichtskostengesetzes zu beachten.
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