Rechtslexikon G
Garantie / Garantievertrag
Eine Garantie ist eine vertraglich übernommene Sicherung im Falle eines möglichen Risikos. Hierbei ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Garantien zu unterscheiden:
Selbstständiger Garantieverträge gelten unabhängig der gesicherten Schuld (z. B. Kreditverträge, Kaufverträge oder Werkverträge)
Unselbstständige Garantien weiten lediglich bereits bestehende Gewährleistungsrechte. So kann der Hersteller gegenüber dritten Personen haften (Beschaffenheitsgarantie) oder dass eine Sache gewisse Eigenschaften dauerhaft behält (Haltbarkeitsgarantie)
Generell werden Garantieverträge durch den Garantiegeber auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
Ein Garantievertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag. In ihm übernimmt der Garantiegeber Haftung für einen Schaden (oder auch Erfolg), der aus einem Rechtsverhältnis mit einer dritten Person entstehen kann. In diesem Fall haftet er ebenfalls für sämtliche nicht-typischen Zufälle im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand.
Da der Garantiegeber die konkrete Verpflichtung für eine Haftung übernimmt, muss man den Garantievertrag von der Bürgschaft abgrenzen. Bei ihr wird im Gegensatz zum Garantievertrag eine von der Hauptschuld abhängige Verbindlichkeit begründet.
Ebenfalls kann man den Garantievertrag von der Schuldübernahme (Schuldbeitritt) abgrenzen, da diese nur eine bereits existente Schuld übernimmt.
Da der Garantievertrag keiner zwingenden Form bedarf, kann er auch mündlich abgeschlossen werden.
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