Rechtslexikon F
Fahruntüchtigkeit
Bei der Fahruntüchtigkeit unterscheidet man zwischen drei verschiedene Kategorien.
Eine relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) zwischen 0,3 und 1,1 Promille vor. Um die Fahruntüchtigkeit festzustellen, müssen gewisse Ausfallerscheinungen auftreten. Hierbei muss ein offensichtliches Verhalten wie ein schwankender Gang oder Fahren in Schlangenlinien aufzuweisen sein. Bei einer folgenloser Fahrt und einem Ersttäter drohen grundsätzlich eine Geldstrafe sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
Die absolute Fahruntüchtigkeit zeichnet sich durch eine BAK von 1,1 Promille und mehr aus. Das Führen eines Kraftfahrzeuges ist nun auch ohne Ausfallerscheinungen ein strafbares Verhalten und gilt als grob fahrlässig. Zusätzlich zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis verliert der Fahrzeugführer grundsätzlich den Kaskoversicherungsschutz.
Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn eine BAK von 0,5 bis 1,1 Promille festgestellt wird. Im Gegensatz zur relativen Fahruntüchtigkeit treten bei der Ordnungswidrigkeit keine alkoholbedingten Fahrfehler oder andere Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit auf.
Hier wird ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten sowie 4 Punkte im Verkehrszentralregister verordnet. Zusätzlich kann es ein Bußgeld von bis zu 1.500€ geben.
Bei Fahrradfahrern gilt die absolute Fahruntüchtigkeit übrigens ab 1,6 Promille BAK.
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