Rechtslexikon E
Ehewohnung
Der gemeinsame Wohnraum der Ehegatten gilt als Ehewohnung. Hierbei werden alle Räume zu Wohnzwecken berücksichtigt, was auch einen Wohnwagen (Schausteller) oder eine Gartenlaube umfassen kann.
Auszuschließen sind allerdings Räume, die allein beruflich oder gewerblich genutzt werden unabhängig davon, ob sie sich im gemeinsam genutzten Wohnhaus befinden.
So gilt auch eine regelmäßige Nutzung am Wochenende sowie in den Ferien als ausreichend.
Eine Ehewohnung kann generell von beiden Ehepartnern benutzt werden. Beide haben ein Besitzrecht und können den anderen Partner unabhängig vom Eigentumsverhältnis von der Nutzung nicht ausschließen.
Trennen sich die Ehegatten oder bezweckt einer der Partner eine räumliche Trennung, so kann ein Teil die Überlassung des Raumes verlangen. Dieses kann er, wenn das Wohl von der im Haus lebenden Kinder gefährdet ist und / oder dadurch unbillige Härte vermieden werden kann. In diesen Fällen muss man allerdings die Eigentumsrechte beachten.
Weiter kann ein Ehegatte die Überlassung der Eheräumlichkeit beantragen, wenn er von seinem Ehepartner vorsätzlich und widerrechtlich am Körper, in der Freiheit oder Gesundheit verletzt wurde sowie damit des Lebens bedroht wurde.
Im Falle einer Nichteinigung entscheidet der Richter.
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