Rechtslexikon E
Eheaufhebung
Als Eheaufhebung bezeichnet man eine Auflösung der Ehe aus Gründen, die bereits bei der Eheschließung vorlagen. So kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn:
- eine Doppelehe vorliegt
- die Brautleute in gerade Linie miteinander verwandt sind
- die Eheschließung vor Beginn der Volljährigkeit stattfand
- eine Scheinehe vorliegt
- Willensmängel eines Ehegatten vorlagen
- Formverstöße des Ehevertrages vorhanden waren
Nicht mehr aufgehoben werden kann eine Ehe, wenn:
- eine Zweitehe vermutet wird, die Erstehe allerdings vor der Rechtskraft der Zweitehe beseitigt wurde
- eine Scheinehe erst im Nachhinein vollzogen wird
- bei einer formungültigen Ehe die Zeitfrist bereits abgelaufen ist
Die Aufhebung wird nun durch das Familiengericht vorgenommen.
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