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Ehe

Unter Ehe versteht man eine dauerhafte vertragliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, welche vor dem Standesamt geschlossen werden muss.

Beide Personen müssen gleichzeitig und persönlich die Erklärung abgeben die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Hierfür müssen beide Brautleute ehemündig sein (§ 1203 BGB). Minderjährige Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter eingehen.

Zusätzlich zur Ehemündigkeit müssen die Brautleute noch allgemein geschäftsfähig sein (§ 1304 BGB).


Die Eheschließung verpflichtet nun besonders zu folgenden Punkten:

  • Verpflichtung zum Unterhalt
  • Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (häusliche Gemeinschaft sowie eheliche Treue
  • Eigentumsvermutung bezüglich im Rahmen der Ehe nur einem  Ehegatten angeschaffter Sachen
  • Sorgfaltspflicht untereinander Entstehung eines gesetzlichen Pflicht- und Erbteilsrechts

 

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