Rechtslexikon D
Deliktsfähigkeit
Deliktsfähigkeit bezeichnet das Ausüben einer unerlaubten Handlung, welche zum Schadensersatz verpflichtet und läuft als besondere Form der Handlungsfähigkeit (geregelt in §§ 827, 828 BGB). Nicht zwingend der Geschäftsfähigkeit entsprechend wird sie allerdings damit gleichgesetzt, dass für bestimmte Verbindlichkeiten gehaftet werden muss (Verschuldungsfähigkeit, § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB). Hier unterscheidet man nun in drei Arten der Deliktsfähigkeit:
Als eingeschränkt deliktsfähig gelten Personen nach Vollendung des siebten Lebensjahres aber noch vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Haften tun sie nur dann, wenn sie sich der vollen Rechtsgutsverletzung bewusst waren.
Deliktunfähig sind neben Personen vor Vollendung des siebten Lebensjahres auch Personen, die eine krankhafte Geistesstörung haben oder bewusstlos sind. Sie haften generell nicht für Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen.
Als voll deliktsfähig gelten alle übrigen Personen.
Handelt es sich bei dem Delikt um einen herbeigeführten Unfall mit einem Kraftfahrzeug oder einer Schwebe- bzw. Schienenbahn, so beginnt die eingeschränkte Deliktsfähigkeit erst nach Vollendung des zehnten Lebensjahres (§ 828 Absatz 2 BGB).
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