Rechtslexikon D
Darlehen
Der Darlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld (bzw. andere Sachen) zu übergeben. Im Gegenzug verpflichtet sich der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber diese zu einem vereinbarten Zeitpunkt in gleicher Menge und Güte zurückzugeben.
Ein solcher Darlehensvertrag kann unentgeltlich sowie entgeltlich geschlossen werden. Das Entgelt für das Geben eines Darlehens schlägt sich in den meisten Fällen in Form von Zinsen nieder.
Im Falle von einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber das Darlehen widerrufen – wenn durch die Verschlechterung die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist.
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