Rechtslexikon A
Auskunftspflicht / behördliche
Pflicht jeder Behörde, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Die Auskunftspflicht ist Teil der Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber den direkt Beteiligten im allgemeinen Verwaltungsverfahren. Rechtlich verbindlich ist die Pflicht in § 25 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt. Die Auskunftspflicht ist in mehrerer Hinsicht begrenzt:
- Sie besteht nur gegenüber Beteiligten.
- Sie muss sich auf ein konkretes Verwaltungsverfahren beziehen.
- Die Auskunft muss erforderlich sein.
- Rechtsberatende Auskünfte sind ausgeschlossen.
Der konkrete Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich nach dem Empfängerhorizont der Beteiligten und der Komplexität der Sachlage. Die Behörde muss soweit Informationen geben, dass der Beteiligte seine Rechte aus dem konkreten Verwaltungsverfahren effektiv wahrnehmen und seine Pflichten erfüllen kann. Allerdings muss sie bestehende Vorschriften zur Geheimhaltung und zum Datenschutz beachten.
Wenn Beteiligte gegensätzliche Interessen verfolgen, darf die Behörde nicht einseitig beraten, da sie sich sonst dem Verdacht der Parteilichkeit (§ 21 VwVfG) aussetzt. In der Regel wird eine Auskunft nur dann erteilt, wenn ein Beteiligter die Behörde darum gebeten hat. Kennt jemand jedoch die für die Verfolgung seiner Rechte wesentlichen Vorschriften nicht oder hat er aus Unerfahrenheit oder Unkenntnis gar kein Problembewusstsein und kann daher nicht um Auskunft bitten, muss die Behörde den Beteiligten über seine Rechte und Pflichten im Verfahren belehren (Beratungspflicht).
Neben der allgemeinen Pflicht nach § 25 Satz 1 VwVfG sind spezielle Auskunftsansprüche vielerorts im Verwaltungsrecht anzutreffen. Soweit eine Pflicht zur Auskunft nicht besteht, hat jeder bei berechtigtem Interesse Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über sein Begehr. Wird eine Auskunft erteilt, muss sie richtig, vollständig und klar sein, unabhängig davon, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
Eine fehlerhafte oder unterlassene Auskunft führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich die Verletzung der Pflicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.
Aktuelles

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten K
... [mehr...]
Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts
Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen V
... [mehr...]
Neuer Bußgeldkatalog
Seit dem 1. Februar 2009 sind die Bußgelder für Raser, Drängler und Fahrten unter Alkohol und Drogen deutlich angehoben worden.
... [mehr...]
Neues aus der Welt des Unterhaltsrechts
Weiterhin großes Rätselraten besteht nach wie vor bei der Frage, ob und in welcher Höhe bzw. für welche Zeit Mütter Unterhaltsansprüche gegen ihren Ma
... [mehr...]
Kündigung von bestehenden Kreditverträgen
Gewährt eine Bank keinen weiteren Kredit mehr, ist das kein Grund für eine Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt man trotzdem, hat der Kun
... [mehr...]Arbeitsrecht Ratgeber
In unserem Arbeitsrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Arbeitsrecht.
Beliebte Suchwörter
In unserem Mietrecht Lexikon finden Sie die wichtigsten Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Mietrecht.