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Bankgeheimnis

Als Bankgeheimnis gilt die Pflicht aller Kreditinstitute Vermögensverhältnisse ihrer Kunden gegenüber Dritten zu verheimlichen. Ebenfalls gibt es ihnen das Recht, derartige Auskünfte über Kunden zu verwehren.

Die Kreditinstitute sind so nach verschiedenen Gesetzen und Ordnungen (wie z. B. den AGB's der Kreditinstitute aber auch dem Bundesdatenschutzgesetz oder der Abgabeordnung) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese bezieht sich auch auf alle anderen kundenbezogenen Tatsachen, welche ihren Kenntnissen entsprechen.

Ausnahmen für das Bankgeheimnis sind z. B.:

  • Recht der Staatsanwaltschaft einen Mitarbeiter als Zeuge zu vernehmen
  • Auskunftspflicht gegenüber dem Strafrichter im Strafprozess
  • Auskunftsrechte der Arbeitsämter (§ 315 Absatz 2 SGB III
  • Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden (§ 93 AO
  • Auskunftsanspruch von Unfall- und Rentenversicherungsträgern bei Rückforderungsverlangen als Kontrollmitteilungen (§ 118 Absatz 4 SGB VI)

Justiz, Finanzbehörden und Sozialverwaltung dürfen auch weiterhin heimlich Kontendaten von Bankkunden abrufen. Die seit gut zwei Jahren geltenden Zugriffsrechte der Behörden sind im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden. Die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Befugnis zum automatisierten Abruf so genannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer verstoßen danach nicht gegen das Recht auf «informationelle Selbstbestimmung» (Datenschutz). (Az: 1 BvR 1550/, 2357/04 u. 603/05 - Beschluss vom 13. Juni 2007)

Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit gewährt lediglich Zugriff auf Stammdaten, nicht aber auf Kontostände und Geldbewegungen. Damit sollte die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug erleichtert werden. Das Gesetz war damals als Aushöhlung des Bankgeheimnisses kritisiert worden.

Der Erste Senat wies fünf Verfassungsbeschwerden der Volksbank Raesfeld, eines Notars, eines Anwalts und zweier Sozialleistungsempfänger überwiegend ab. Lediglich bei den Befugnissen der Sozialbehörden mahnte das Gericht eine Präzisierung bis zum 31. Mai 2008 an. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist allerdings bereits vom Bundestag beschlossen und muss nur noch vom Bundesrat abgesegnet werden.

Nach den Worten der Richter dürfen die Daten nur abgerufen werden, wenn «konkrete Verdachtsmomente» gegen den Inhaber des Kontos vorliegen. «Routinemäßige Abrufe ins Blaue hinein sind danach unzulässig», entschied der Senat. Im Grundsatz jedoch stellte Karlsruhe klar, dass der Datenschutz von Bankkunden in diesem Fall keinen Vorrang hat. Die Behörden erhielten nur Informationen ohne «besondere Persönlichkeitsrelevanz». Durch den Abruf selbst erhalten die Behörden keinen Einblick in die Konten - dafür sind weitere Ermittlungsmaßnahmen beispielsweise der Staatsanwaltschaft notwendig. Zum Schutz der Kunden werden auch die Banken nicht informiert.

Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass solche verdeckte Methoden nicht unproblematisch sind: «In einem Rechtsstaat ist Heimlichkeit staatlicher Eingriffsmaßnahmen die Ausnahme und bedarf besonderer Rechtfertigung.» Der Senat mahnte deshalb wirksame Auskunftsrechte der Betroffenen sowie Rechtsschutzmöglichkeiten an.

Mit dem Datenabruf werden aus Sicht des Gerichts «legitime Zwecke» verfolgt, wie die Verfolgung von Straftätern, die gleichmäßige Erhebung von Steuern und die Verhinderung von Sozialbetrug. Zum automatisierten Verfahren gebe es keine praktikable Alternative, weil die Behörden sich sonst per Einzelabfrage an die mehr als 2000 Kreditinstitute in Deutschland wenden müssten.

 

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