Rechtslexikon A
Außenbereich
Im Gegensatz zum Innenbereich gilt ein Gemeindegebiet als Außenbereich, wenn es außerhalb vom im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegt. Für das Gemeindegebiet im Außenbereich liegen keine Bebauungspläne vor. Der Außenbereich wird grundsätzlich nicht bebaut. Erlaubt ist eine Bebauung jedoch in folgenden Fällen, wenn der Außenbereich im Bezug zu öffentlichen Belangen:
- einem Betrieb oder der gartenbaulichen Erzeugung dient
- einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen verminderten Teil der Betriebsfläche einnimmt
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasser- oder Windenergie dient
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie dient, insofern diese friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient
- der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Telekommunikationsdienstleistungen, Gas, Wärme und Wasser, einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb oder der Abwasserwirtschaft dient
- wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner besonderen Zweckbestimmung oder seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung ausgeührt werden soll
- Die öffentlichen Belange, welche den oben aufgeführten Kriterien nicht entsprechen, können dennoch im Einzelfall zugelassen werden.
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