Rechtslexikon A
Ausschließung von Richtern
Kraft Gesetzes eintretende Unfähigkeit, das Richteramt in einem bestimmten Verfahren auszuüben. Ein Richter muss sich Vorliegen bestimmter Ausschließungsgründe kraft Gesetzes vom Verfahren fern halten. Die Ausschließung bedarf - anders als die Ablehnung - keines Antrags und keiner gerichtlichen Entscheidung. Ein Ausschließungsgrund berechtigt jedoch zu einem Ablehnungsgesuch. Die Ausschließungsgründe sind in den jeweiligen Verfahrens- und Prozessordnungen geregelt. Im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess ist der Richter ausgeschlossen:
- in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht
- in Sachen seines Ehegatten oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
- in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war
- in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist
- in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist
- in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug, im schiedsrichterlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren (§ 54 Absatz 2 VwGO, § 60 Absatz 2 SGG, § 51 Absatz 2 FGO) bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat
Im Strafprozess gilt die Ausschließung des Richters, wenn er:
- selbst durch die Straftat verletzt ist
- Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist
- mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war
- in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist
- in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist
Die Vorschriften gelten entsprechend für:
- Rechtspfleger (§ 10 RPflG)
- Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 31 Absatz 1 StPO, § 49 ZPO)
- Schöffen und Protokollführer (§ 31 Absatz 1 StPO)
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