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Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzliche Möglichkeit der Ablehnung der Erbschaft. Die Ausschlagung ist - zusammen mit der Annahme - in einem eigenen Abschnitt des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt (§§ 1942 - 1965 BGB). Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft per Gesetz auf den oder die Erben über (Universalsukzession). Dazu bedarf es keiner Erklärung des Erben. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, durch eigene Willenserklärung die Erbenstellung rückwirkend wieder zu beseitigen, nämlich mittels Ausschlagung.

Das gilt sowohl für den gesetzlichen Erben, als auch den vom Erblasser eingesetzten Erben. Ausschlagen kann der Erbe nur, wenn er noch nicht die Annahme der Erbschaft erklärt hat (vorläufiger Erbe). Um die Erbschaft auszuschlagen, muss der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls die Ausschlagung erklären. Hat der Erblasser zuletzt nur im Ausland gewohnt, beträgt die Frist sechs Wochen. Das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als schlüssige Annahme, die - wie die ausdrückliche Annahme - wiederum innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen beziehungsweise sechs Monaten angefochten werden kann, beginnend ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Die Ausschlagung ist nur gültig, wenn sie in der richtigen Form abgegeben wird.

Dazu muss sie gegenüber dem Nachlassgericht erklären, und zwar entweder mündlich zur Niederschrift oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form.  Ist der Erbe geschäftsunfähig, so kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Erforderlich ist außerdem die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1643 Absatz 2, 1822 Nr. 2, 1908i, 1915 BGB).

Unzulässig ist es:

  • die Ausschlagung vor dem Erbfall zu erklären (vorher unwirksam, § 1946 BGB)
  • die Ausschlagung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung zu erklären (§ 1947 BGB)
  • nur eines Teils der Erbschaft auszuschlagen, es sei denn, die verschiedenen Teile beruhen auf verschiedenen Gründen (z. B. Erbvertrag und Testament)

Ist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, folgt daraus:

  • dass der Erbanfall als nicht eingetreten gilt (§ 1953 Absatz 1 BGB)
  • dass die Erbschaft rückwirkend an den fällt, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Absatz 2 BGB)  

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