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Auslobung

Einseitiges öffentliches Versprechen, für eine Handlung oder das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges einen bestimmten Vorteil zu gewähren. Sie ist in den Paragrafen 657 bis 61a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Auslobung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Durch seine einseitige Willenserklärung ist der Erklärende verbindlich verpflichtet, die ausgelobte Belohnung an den zu erbringen, der die geforderte Handlung erbracht wird. Dazu muss derjenige, der die geforderte Handlung erbringt, nicht einmal Kenntnis von der Auslobung haben. Für die Auslobung notwendig ist stattdessen, dass der Auslobende seinen Willen gegenüber einen unbestimmten Personenkreis öffentlich kundgetan hat (z. B. durch Zeitungsannonce, Postwurfsendung, Plakatanschlag).

So stellt zum Beispiel der Anschlag an einen Baum "Wer meine Katze findet, erhält 50 Euro" eine rechtsverbindliche Auslobung dar. Sind mehrere Personen an der geforderten Handlung beteiligt, gilt: Wird die ausgelobte Handlung von verschiedenen Personen vorgenommen, gebührt die Belohnung dem, der die Handlung zuerst vorgenommen hat (§ 659 Absatz 1 BGB). Bei zeitgleicher mehrfacher Vornahme der Handlung durch mehrere ist die Belohnung gleichmäßig zu verteilen, ist die Belohnung nicht teilbar, entscheidet das Los (§ 659 Absatz 2 BGB).

Sind mehrere an der geforderten Handlung beteiligt, ist die Belohnung durch den Auslobenden - je nach Beitrag der Beteiligten - nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 660 BGB). Besondere Formen der Auslobung sind das Preisausschreiben (§ 661 BGB) und die Gewinnzusage (§ 661a BGB). Die Auslobung ist bis zur Vornahme der Handlung jederzeit widerruflich (§ 658 Absatz 1 BGB), wenn der Widerruf in der gleichen Form wie die Auslobung erfolgt. 

 

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