Rechtslexikon A
Auslieferung
Aushändigung eines wegen einer Straftat Verurteilten oder eines Verdächtigen von dessen Aufenthaltsstaat an einen anderen Staat, in dem die Straftat verfolgt wird. Sie ist eine Form der internationalen Rechtshilfe.Laut Grundgesetz (Art. 16 Absatz 2 Satz 1 GG) darf "kein Deutscher ... an das Ausland ausgeliefert werden". Allerdings ergänzt Art. 16 Absatz 2 Satz 2 GG: "Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind." Eine solche Regelung trifft das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Die Auslieferung erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Verfolgungsstaates. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der die Auslieferung wünscht, rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt werden. Drohen dem Betroffenen im Ausland eine politische, rassische oder religiöse Verfolgung, menschenunwürdige Behandlung, insbesondere Folter oder gar die Todesstrafe, ist die Auslieferung unzulässig. Ferner wird verlangt, dass:
- die Tat, wegen der ausgeliefert werden soll, sowohl nach dem Recht des beantragenden Staates als auch nach deutschem Recht strafbar und verfolgbar ist
- die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
- es sich nicht um eine Militärstraftat handelt
- wegen der Tat in Deutschland noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist
- im umgekehrten Falle auch der ersuchende Staat die Auslieferung an die Bundesrepublik gestatten würde (bestehendes Auslieferungsabkommen)
Die Auslieferung ist aber möglich, wenn der Auszuliefernde bereits im Ausland wegen derselben Tat bestraft wurde. Soweit es um eine Auslieferung zur Vollstreckung geht, müssen mindestens vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sein. Über die Auslieferung wird in einem besonderen Bewilligungsverfahren durch das zuständige Oberlandesgericht entschieden (§ 12 IRG). Zum Zwecke der Auslieferung kann auch die Auslieferungshaft angeordnet werden.
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