Rechtslexikon A
Auskunftsverweigerungsrecht
Recht des Zeugen im Strafverfahren, einzelne Fragen nicht zu beantworten. Es ist in § 55 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht, wenn der Zeuge mit der Beantwortung der Frage sich oder einen nahen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Auf entsprechende Fragen muss der Zeuge nicht antworten. Bei allen übrigen Punkten und Details ist der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Beantwortet der Zeuge Fragen, auf die er die Auskunft verweigern könnte, muss er aber die Wahrheitspflicht beachten. Lügen darf er nicht. Das Auskunftsverweigerungsrecht folgt aus dem strafrechtlichen Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare). Es besteht während des gesamten Strafverfahrens, also auch schon im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung durch die Polizei. Der Zeuge ist vom Gericht über dieses Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Das Unterlassen der Belehrung führt allerdings nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im laufenden Verfahren, da die Vorschrift dem Schutz des Zeugen - nicht dem Schutz des Beschuldigten oder des Angeklagten - dient. Die ohne Belehrung erfolgte Aussage ist aber für ein etwaiges späteres Strafverfahren gegen den Zeugen unverwertbar. Zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht vom Zeugnisverweigerungsrecht, welches das umfassende Recht des Zeugen begründet, überhaupt nicht auszusagen. Das Auskunftsverweigerungsrecht dagegen besteht nur bezüglich einzelner Fragen. Allerdings ist bei unmittelbarer Tatbeteiligung des Zeugen häufig der gesamte Inhalt der Aussage vom Auskunftsverweigerungsrecht umfasst, sodass im Einzelfall wie beim Zeugnisverweigerungsrecht jegliche Angaben unterbleiben können.
Der Zeuge darf sich nicht zu Unrecht auf das Auskunftsverweigerungsrecht beziehen. Auf Verlangen des Gerichts sind die zur Auskunftsverweigerung berechtigenden Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 56 StPO), gegebenenfalls durch Eid. Angaben über die Tat, wegen der eine Verfolgungsgefahr besteht, dürfen dabei aber nicht verlangt werden.
Wird das Auskunftsverweigerungsrecht zu Unrecht ausgeübt, so kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erzwingungshaft (so genannte Beugehaft) angeordnet werden (§ 70 Absatz 2 StPO).
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