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Auskunftsanspruch

Rechtlicher Anspruch auf Mitteilung bestimmter Umstände. Besondere Form des Auskunftsanspruchs ist die Rechenschaftspflicht. Der Auskunftsanspruch dient meist nur als Hilfsmittel zur Durchsetzung anderer Ansprüche, die aber der Kenntnis der begehrten Informationen bedürfen. Ein Auskunftsanspruch besteht sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht, wenn er sich konkret aus Vertrag oder Gesetz ergibt. Daneben erkennt die Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen allgemeinen Auskunftsanspruch an, wenn innerhalb einer Sonderverbindung ein Beteiligter entschuldbar über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der andere die erforderliche Auskunft ohne Aufwand geben kann. Der Hauptfall des Auskunftsanspruchs ist in § 260 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Er behandelt alle Auskunftsansprüche zu einer Mehrheit von Gegenständen (Bestand). Hierzu zählen beispielsweise die Auskunftsansprüche des:

  • Ehegatten gegen den anderen über die Höhe des Endvermögens (§ 1379 Absatz 1 BGB)
  • Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen über dessen Einkünfte und Vermögen (§§ 1580, 1587e Absatz 1, 1605, 1613 Absatz 1 BGB)
  • Gegenvormunds gegen den Vormund über den Bestand des verwalteten Vermögens (§1891 Absatz 2 BGB)
  • Nachlassgerichtes oder der Nachlassgläubiger gegen die Erben, den Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter über das Inventar (§§ 2003 Absatz 2, § 2011, 2012 BGB)
  • Erben gegen den Erbschaftsbesitzer über die Erbschaftsgegenstände (§§ 2027, 2362 Absatz 1 BGB)
  • Nacherben gegen den Vorerben über die Erbschaftsgegenstände (§ 2127 BGB)
  • Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben über den Nachlass (§ 2314 Absatz 1 BGB)

Die Auskunft hat in diesen Fällen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erfolgen. Besteht dabei Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt ist, hat der Verpflichtete bei nicht unbedeutenden Angelegenheiten auf Kosten des Berechtigten eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er den Bestand nach bestem Wissen angegeben hat. Neben den Auskunftsansprüchen über den Bestand kennt das Gesetz eine Vielzahl weiterer Auskunftsansprüche, die vor allem auf einer vertraglichen Beziehung beruhen:

  • bei Abtretung (§ 402 BGB)
  • bei Vorkaufsrecht (§ 469 Absatz 1 BGB)
  • bei Mietvertrag (§§ 558 Absatz 4, 574b Absatz 1 BGB)
  • bei Pacht (§ 595 Absatz 4 Satz 2 BGB)
  • bei Kündigung eines Dienstvertrages (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB)
  • bei Auftrag und entgeltlicher Geschäftsbesorgung (§§ 666, 675 Absatz 1 BGB)
  • bei Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681 Absatz 2, 687 Absatz 2 , 666 BGB)
  • bei der Gesellschaft (§§ 713, 666 BGB) und bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft (§ 740 Absatz 2 BGB)
  • bei Kraftloserklärung einer Inhaberschuldverschreibung (§ 799 Absatz 2 BGB) 

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