Rechtslexikon A
Ausgangsbehörde
Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist von der Widerspruchsbehörde zu unterscheiden, wobei Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im Einzelfall durchaus identisch sein können (§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Bevor ein Betroffener gegen einen ihn belastenden Bescheid der Behörde, klagen kann, muss er - bis auf wenige im Gesetz genannte Ausnahmefälle - Widerspruch gegen den Verwaltungsakt erheben. Tut er das nicht und klagt ohne vorherigen Widerspruch, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab.
Der Widerspruch ist grundsätzlich bei der Ausgangsbehörde zu erheben (§ 70 Satz 1 VwGO). Zulässig ist aber auch die Einlegung bei der Widerspruchsbehörden (§ 70 Satz BGB). Durch den Widerspruch wird die Ausgangsbehörde verpflichtet, Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nochmals zu prüfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, muss die Widerspruchsbehörde über den Widerspruch entscheiden und einen Widerspruchsbescheid erlassen.
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