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Aufsichtspflicht

Unter Aufsichtspflicht versteht man die Verpflichtung einer Person zur Überwachung der Handlungen einer anderen Person.

Voraussetzung ist, dass ein Aufsichtsbedarf besteht.

Der Aufsicht bedürfen:

  • Minderjährige
  • Volljährige wegen ihres geistigen und körperlichen Zustandes (Kranke, Behinderte, Blinde)

Die Verpflichtung kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Gesetzlich verpflichtet sind:

  • sorgeberechtigte Eltern gegenüber minderjährigen Kindern (§§ 1626 Absatz 1, 1631 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
  • der Vormund gegenüber dem Mündel (§§ 1793 Absatz 1 , 1797, 1800, 1631 Absatz 1 BGB)
  • der Pfleger gegenüber dem Pflegekind (§§ 1909, 1915, 1793 Absatz 1, 1797, 1800, 1631 Absatz 1 BGB)
  • der Ausbilder gegenüber dem minderjährigen Auszubildenden (§§ 13, 14 Berufsbildungsgesetz, BBiG)
  • Lehrer gegenüber ihren minderjährigen Schülern

Die Aufsichtspflicht umfasst die Beaufsichtigung zur Abwendung von Schäden zum Schutz des Kindes und Dritter. Aufsichtspflichtige dürfen deshalb auch den Umgang mit Dritten bestimmen (und untersagen).

Der konkrete Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach:

  • dem Alter des Kindes
  • der Verständigkeit und geistigen Verfassung des Kindes
  • dem Charakter des Kindes
  • der konkreten Situation

Vor allem im Straßenverkehr werden an die Aufsichtspflicht der Eltern hohe Anforderungen gestellt. Die korrekte Beaufsichtigung von Kindern im Straßenverkehr wird nicht schon dadurch erreicht, dass die Eltern das Kind auf die Gefahren hinweisen und vorbereiten. Das gilt vor allem für Kinder im Vorschulalter, da diese zu spontanem Verhalten neigen.

Eine Verletzung dieser Pflicht kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

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