Rechtslexikon A
Auflassung
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers mit dem Erwerber. Sie ist in den Paragrafen 873 und 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Auflassung ist Bestandteil der sachenrechtlichen Übereignung von Grundstücken. Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Abstraktionsprinzip zu verstehen.
Als sachenrechtliche Einigung über den Eigentumswechsel ist sie rechtlich unabhängig von der schuldrechtlichen Einigung über die Veräußerung, etwa durch Verkauf. Die Auflassung muss grundsätzlich vor einem Notar erfolgen (§ 925 Absatz 1 Satz 2 BGB). Sie kann aber auch durch einen gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden (§ 925 Absatz 1 Satz 3 BGB). Veräußerer und Erwerber müssen dabei gleichzeitig vor der zuständigen Stelle erscheinen (§ 925 Absatz 1 Satz 1 BGB). Für die Auflassung selbst reicht eine mündliche Erklärung, eine Beurkundung muss nicht erfolgen.
Für die spätere Eintragung im Grundbuch muss jedoch die öffentliche Beurkundung nachgewiesen werden (§ 29 Grundbuchordnung, GBO). Zudem tritt durch die Beurkundung eine rechtliche Bindung ein, wodurch die Auflassungserklärung nicht mehr widerrufen werden kann (§ 873 Absatz 2 BGB). Die Auflassung ist Teil eines mehraktigen Rechtsgeschäfts. Neben ihr muss die tatsächliche Eigentumsübertragung durch Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Mit der Auflassung erlangt der Erwerber bis zur Eintragung in das Grundbuch lediglich eine Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht). In der Auflassung ist aber in der Regel die Einwilligung des bisherigen Eigentümers zu sehen, dass der Erwerber über das Grundstück bereits verfügen darf.
So ist der Erwerber auch schon vor seiner Eintragung in das Grundbuch zur Weiterveräußerung berechtigt. Die Auflassung darf nicht unter einer Bedingung oder befristet erklärt werden (§ 925 Absatz 2 BGB), ein Eigentumsvorbehalt ist also beispielsweise nicht möglich. Zulässig ist aber, den Vollzug der Eintragung in das Grundbuch von einer Bedingung (z. B. Kaufpreiszahlung) oder einer Befristung abhängig zu machen.
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