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Aufhebungsvertrag

Lat: contrarius consensus. Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zu einem bestimmten Termin. Zumeist wird mit einem Aufhebungsvertrag ein bestehender Arbeitsvertrag aufgelöst, also ein Arbeitsverhältnis beendet. In diesem Fall bedarf die Vereinbarung der Schriftform (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Aufhebungsvertrag stellt keine Kündigung dar, da diese einseitig erfolgt. Daraus folgt für den Arbeitsvertrag:

  • Kündigungsfristen sind nicht einzuhalten.
  • Die Beendigung muss nicht sozial gerechtfertigt sein (kein Sozialplan)
  • Der Betriebsrat muss nicht informiert werden.
  • Nicht selten wird aber in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht als gerichtlicher Vergleich ein Aufhebungsvertrag geschlossen.

Die vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch nachteilige Folgen haben:

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt in der Regel zu einer (meist zwölfwöchigen) Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld, denn durch den Aufhebungsvertrag hat der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund selbst zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen (§ 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 3 SGB III).

Um der Sperrfrist zu entgehen, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hätte und der Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt arbeitslos geworden wäre. Wäre das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag innerhalb von zwölf Wochen geendet, verkürzt sich die Sperrzeit.

Oftmals wird in dem Aufhebungsvertrag eine bestimmte Abfindungssumme vereinbart.

Die Zahlung einer Abfindung unterliegt jedoch - nach Abzug des Freibetrages - der Lohnsteuerpflicht.

Zudem kann die Zahlung - auch über die Sperrzeit hinaus - auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden (§ 143a SGB III).

Durch einen Aufhebungsvertrag dürfen Kündigungsschutzvorschriften und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) umgangen werden, andernfalls ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB).

 

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