Rechtslexikon A
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Maßnahme eines Gerichts oder einer Behörde, durch die ein Verwaltungsakt unwirksam wird. Ein Verwaltungsakt kann aufgehoben werden:
- durch Urteil des Gerichts (§ 113 VwGO, § 131 SGG, § 100 FGO)
- durch Verwaltungsakt der Behörde (§§ 48 - 52 VwVfG, §§ 44 - 51 SGB X, §130 - 132 AO)
- Bei der Aufhebung durch die Verwaltung werden unterschieden:
Die Rücknahme:
Sie erfolgt bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 48 VwVfG, §§ 44, 45 SGB X, § 130 AO).
Der Widerruf:
Er erfolgt bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt (§ 49 VwVfG, §§ 46, 47 SGB X, § 131 AO).
Die Aufhebung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, beispielsweise bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten an einen fehlenden Vertrauensschutz.
Soweit die Aufhebung durch die Behörde in einem Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchsverfahren) erfolgt, gelten - außer im finanzrechtlichen Verfahren (§ 132 AO) - besondere Vorschriften (§ 50 VwVfG, § 49 SGB X). Sie sind Teil der Regelungen zum Widerspruchsverfahren (§§ 70, 71 VwGO).
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