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Arzthaftung

Haftung von Ärzten und Trägern medizinischer Einrichtungen für nachteilige Folgen ärztlicher Behandlungen. Sie ist rechtlich nicht gesondert geregelt und richtet sich deshalb nach dem allgemeinen Schuldrecht. Dem Arzt obliegen gegenüber dem Patienten verschiedene (Sorgfalts-)Pflichten. Dazu zählen:

Aufklärung und Beratung, sorgfältige und qualifizierte Behandlung, Einsicht des Patienten in die Behandlungsunterlagen auf dessen Verlangen.

Auch der medizinisch indizierte ärztliche Eingriff stellt im rechtlichen Sinne eine Körperverletzung dar. Ihre Rechtswidrigkeit entfällt jedoch durch eine Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn der Patient durch den Arzt zuvor ausreichend und ordnungsgemäß über Art, Folgen und Risiken der Behandlung aufgeklärt wurde. Liegt eine wirksame Einwilligung vor, haftet der Arzt nur bei Verletzung ärztlicher Berufspflichten (Behandlungsfehler, Kunstfehler).

Behandlungsfehler können auftreten: bei der Diagnose (Befund), bei der Indikation (Wahl der richtigen Behandlung), bei der Therapie (Durchführung der gewählten Behandlung).

Die ärztlichen Berufspflichten sind verletzt, wenn der Arzt nicht den medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets gewährleistet hat. Verletzt der Arzt seine Pflichten (z. B. durch Falschbehandlung) und wird dem Patienten daraus ein Schaden zugefügt, so kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Der Anspruch kann aus Vertrag aber auch aus unerlaubter Handlung (Deliktsrecht) folgen.

Hauptproblem bei der Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen ist der Beweis. Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Aufklärung als Voraussetzung der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund liegt beim Arzt. Dagegen liegt die Beweislast für Behandlungsfehler und deren Ursächlichkeit für entstandene Gesundheitsschaden beim Patienten.

Die Rechtsprechung hat jedoch zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast in folgenden Fällen anerkannt:

Bei Dokumentationsmängeln: Ein Dokumentationsmangel liegt vor, wenn der Arzt seiner Pflicht zur angemessenen Dokumentation der Befunde nicht nachgekommen ist und sich deshalb nicht nachvollziehen lässt, ob die Behandlung regel- und standardgerecht erfolgte.

Bei groben Behandlungsfehlern: Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Bei Befunderhebungsmängeln: Ein Befunderhebungsmangel liegt vor, wenn der Arzt einen medizinisch gebotenen Befund nicht erhoben hat.

Die Frage, wer haftet, richtet sich danach, mit wem der Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat (z. B. der niedergelassene Arzt, der weisungsfreie Chefarzt, der Krankenhausträger). Dabei haftet der Vertragspartner auch für die Handlung seiner Gehilfen sowie für eigene Organisationsmängel (Auswahl, Anleitung, Überwachung, Ausstattung). Deliktsrechtlich kann auch der Verrichtungsgehilfe selbst in Anspruch genommen werden.

 

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